18.06.2010

Mietrecht: Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen

Ein Vermieter legte in den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 die Grundsteuer anteilig auf die Mieter um. Diese wendeten hiergegen jeweils ein, dass sie nach den Mietverträgen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet seien. In der Abrechnung für das Jahr 2006 wurde die Grundsteuer erneut auf die Mieter umgelegt, ohne dass sich die Mieter hierzu äußerten. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Nachzahlung der Grundsteuer für alle drei Jahre.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Vermieter einen Anspruch auf die Grundsteuer des Jahres 2005 hat, weil hiergegen keine Einwendungen erhoben wurden. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer Betriebskostenabrechnung eines früheren Jahres macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt.



Abrechnungsjahr
betriebskostenabrechnungen
Einwendungen
BGH v. 12.5.2010, VIII ZR 185/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück