13.08.2019

Bulimieerkrankung: Erhöhte Lebensmittelkosten sind keine Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden. Aber was wird als Krankheit definiert? Und wenn man eine anerkannte Krankheit hat, welche Aufwendungen können dann als Krankheitskosten berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste unlängst entscheiden, ob die erhöhten Lebensmittelkosten bei einer Bulimieerkrankung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

Im Streitfall ging es um erhöhte Lebensmittelaufwendungen von pauschal 80 € pro Woche aufgrund einer nachgewiesenen Bulimieerkrankung. Die Ehefrau des Klägers erlitt mehrere Heißhungerattacken am Tag, wodurch Mehrkosten von ca. 200 € pro Woche entstanden. Allerdings hatte der Ehemann nur den Teil der Kosten geltend gemacht, der nach dem Krankheitsbild als glaubhaft gilt. Die Befriedigung der Suchtkrankheit führe ihm zufolge zur Linderung der Symptome. In Österreich können die Lebensmittelmehrkosten von Bulimieerkrankten steuerlich geltend gemacht werden.

Das FG lehnte dies jedoch ab. Denn einerseits sind Aufwendungen für Lebensmittel in der Regel keine außergewöhnliche Belastung, sondern gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind damit steuerlich irrelevant. Und andererseits können Krankheitskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zur Heilung oder zumindest zur Linderung einer Krankheit getragen werden. Die zusätzlichen Kosten im Streitfall dienten aber nicht der Heilung oder Linderung, sondern waren vielmehr Ausdruck der Krankheit. Sie fielen auch nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung für therapeutische Maßnahmen an.

Man muss zudem bedenken, dass nicht einmal die Kosten einer ärztlich verordneten Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Und wenn schon der Abzug von Diätverpflegung ausgeschlossen ist, so muss dies nach Ansicht des FG erst recht für nicht ärztlich verordnete krankheitsbedingte Lebensmittelmehrkosten gelten.



Außergewöhnliche Belastungen
Bulimie
FG Münster, Urt. v. 19.02.2019 – 12 K 302/17 E; www.justiz.nrw.de
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