07.09.2019

Spin-off: Keine steuerpflichtige Sachausschüttung

Große Konzerne müssen sich aufgrund äußerer Gegebenheiten (z.B. Wettbewerbsrecht, Marktveränderungen, Standortveränderungen) von Zeit zu Zeit umstrukturieren. Bei börsennotierten Unternehmen sind diese Umstrukturierungen sehr transparent, da sie einerseits bei der Börsenaufsicht angezeigt werden müssen und sich andererseits unmittelbar auf die (zahlreichen) Aktionäre auswirken. Wie sich diese Umstrukturierungen steuerlich auswirken, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG), hier im Falle von Hewlett Packard, zu entscheiden

Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte eine „Kapitalmaßnahme“ durch und änderte ihren Namen zum 31.10.2015 in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr B2B-Geschäft durch „Spin-off“ auf ihre Tochtergesellschaft, Hewlett Packard Enterprise (HPE). Die bisherigen Aktionäre der HPC erhielten eine Aktie der HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Diese zusätzliche Aktie berücksichtigten die Banken bei der Erstellung der Steuerbescheinigungen als steuerpflichtige Sachausschüttung.

Auf Widerspruch eines Aktionärs bestätigte das zuständige Finanzamt unter Berufung auf ein BMF-Schreiben vom 20.03.2017 die Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Der Aktionär klagte erfolgreich vor dem FG mit der Begründung, bei dem Spin-off handle es sich um einen erfolgsneutralen, das heißt nicht zu besteuernden Vorgang. Die Richter bestätigten diese Sichtweise und widersprachen somit der Verwaltungsmeinung: Die Zuteilung der Aktien der HPE im Rahmen des Spin-offs sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handle sich um eine Abspaltung im Sinne des Umwandlungssteuerrechts, die für den Anteilsinhaber keine steuerliche Relevanz habe.

Hinweis: Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass von Banken erstellte Steuerbescheinigungen unter Umständen falsch sein können. Es lohnt sich daher (insbesondere aber bei außergewöhnlichen Sachverhalten und/oder hohen Beträgen), einen Steuerberater zu konsultieren.



Spin
off
Sachausschüttung
Kapitalmaßnahme
FG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2019 – 13 K 2119/17 E, Rev. zugelassen; www.fg-duesseldorf.nrw.de
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