24.09.2019

Darlehensgewährung: Fremdübliche Konditionen relevant

Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind - in beide Richtungen - üblich. Damit sie vom Finanzamt anerkannt werden, ist es jedoch wichtig, dass unbedingt fremdübliche Konditionen vereinbart werden. Wie man es aber besser nicht machen sollte, zeigt ein Sachverhalt vor dem Finanzgericht Münster (FG) sehr eindrucksvoll.

Dort hatte eine GmbH sowohl ihrem Alleingesellschafter, dessen Vater als auch dem ihm zuzuordnenden Unternehmen Darlehen gewährt - so weit kein Problem. Allerdings fehlten stets schriftliche Vereinbarungen und Besicherungen. Sofern die Darlehen und deren Zinsen bedient werden, ist dies in der Praxis oft auch kein Problem.

Schwierigkeiten treten - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig erst auf, wenn die Schuldner nicht mehr zahlen (können). Die Gläubigerin ist dann nämlich schon handelsrechtlich verpflichtet, Wertkorrekturen vorzunehmen, die sich dann steuerlich allerdings nicht auswirken. Das Finanzamt geht von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen aus. Es rechnet also den bilanziellen Aufwand aus den Forderungsverlusten und -abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzu. Letztlich wirken sich die Verluste steuerlich also nicht aus. Zudem ist es so, dass der Gesellschafter diese verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern müsste, was in diesem Fall ausblieb.

Dabei genießen die Finanzämter Rückenwind von den Finanzgerichten. Diese pochen auch stets auf die Fremdüblichkeit. Fremdüblichkeit ist bei Mehrheits- oder gar Alleingesellschaftern noch deutlich strenger zu beurteilen. Die Darlehensverträge müssen schriftlich fixiert und schon im Vorhinein mit fremdüblichen Konditionen (Zinsen, Zahlungsvereinbarungen, Besicherung usw.) ausgearbeitet werden.

Im vorliegenden Fall konnte die klagende GmbH Forderungsverluste in sechsstelliger Höhe steuerlich nicht geltend machen, nur weil sie die weithin bekannten Regelungen missachtete.

Hinweis: Die Richter des FG investierten viel Zeit in die Begründung, warum es sich im vorliegenden Fall um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte. Das Urteil lässt viele Details erkennen, die man beachten sollte, wenn man diese vermeiden möchte.



verdeckte Gewinnausschüttung
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FG Münster, Urt. v. 12.04.2019 – 13 K 3923/16 K,G; www.fg-muenster.nrw.de
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