02.10.2019

Anteilsveräußerung: Unter-Unterbeteiligung nicht steuerfrei

„Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?“, müssen sich die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) gedacht haben. In dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beteiligte sich eine Kapitalgesellschaft nicht direkt an einer anderen Kapitalgesellschaft, sondern über zwei Stufen an dem Anteil des Gesellschafters („Unter-Unterbeteiligung“).

Den dafür zu entrichtenden Kaufpreis musste sie nicht direkt bezahlen. Er wurde mit künftigen Ausschüttungen der Zielgesellschaft verrechnet. Nachdem zunächst Millionenausschüttungen vorgenommen worden waren, wurde die Beteiligung an der Zielgesellschaft veräußert. Die Gesellschaft erhielt auch hierfür einen siebenstelligen Betrag.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft veräußert, ist dies grundsätzlich zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Die Klägerin unterwarf somit nur 5 % des Veräußerungserlöses der Besteuerung. Das zuständige Finanzamt verlangte jedoch Steuern auf den vollen Betrag: Die Klägerin sei gar nicht an der Zielgesellschaft beteiligt gewesen. Sie habe weder zivilrechtliches noch rechtliches Eigentum gehabt.

Nachvollziehbarerweise kam es zu einer gerichtlichen Klärung. Das FG gab dem Finanzamt jedoch recht. Zivilrechtliches Eigentum lag zweifelsohne nicht vor, was auch niemand bestritt. Allerdings lag laut FG auch kein wirtschaftliches Eigentum vor, da die Klägerin die Gesellschafter der Zielgesellschaft aufgrund des Unterbeteiligungsvertrags nicht von der Einwirkung auf die Anteile ausschließen konnte. Dies wäre jedoch Voraussetzung hierfür gewesen.

Hinweis: Große Teile des Unterbeteiligungsvertrags sind im Urteilssachverhalt abgedruckt. Für die Praxis gibt dies zahlreiche Hinweise, wie man den Vertrag formulieren sollte, vorausgesetzt, eine direkte Beteiligung ist für den Anwender zu „profan“. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.



Veräußerungsgewinnbefreiung
Unterbeteiligung
Anteilsveräußerung
FG Münster, Urt. v. 12.04.2019 – 13 K 1482/16 K,G, Rev. zugelassen; www.fg-muenster.nrw.de
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