11.12.2019

Geldbuße: Steuerliche Abziehbarkeit setzt Abschöpfungsteil voraus

Selbständige und Gewerbetreibende dürfen Geldbußen, Ordnungs- sowie Verwarngelder nicht von ihrem steuerlichen Gewinn abziehen. Dieses Abzugsverbot gilt allerdings nicht, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Abzugsverbot ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße lediglich der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht.

Im Entscheidungsfall hatte das Bundeskartellamt gegen eine Firma wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt und ein Bußgeld verhängt. Einen Teil des Bußgeldes hatte die Firma gewinnmindernd verbucht, weil sie davon ausging, dass im Bußgeld eine teilweise Vorteilsabschöpfung enthalten war.

Nach Auffassung des BFH enthielt das Kartellbußgeld jedoch keinen Abschöpfungsteil. Ein solcher lasse sich nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass das Bußgeld zu einer Liquiditätsbelastung beim Unternehmen geführt habe. Vielmehr müsse die Geldbuße auf die Abschöpfung konkreter Mehrerlöse bezogen sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei, da kein kartellbedingter Gewinn ermittelt worden sei. Nach Gerichtsmeinung genügt für die Annahme einer steuerlich abziehbaren Abschöpfung nicht, dass bei der Bemessung der Geldbuße lediglich ein pauschaler tatbezogener Umsatz zugrunde gelegt worden ist.



Geldbuße
Kartellgeldbuße
Ordnungsgeld
Verwarngeld
Betriebsausgabe
Abziehbarkeit
Abschöpfungsteil
BFH, Urt. v. 22.05.2019 – XI R 40/17; www.bundesfinanzhof.de
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