20.05.2010

Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht-VO tritt in Kraft

Über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen in einen anderen EU-Staat haben Unternehmer oder Fahrzeuglieferer dem Bundeszentralamt für Steuern eine elektronische Meldung zu machen, wenn der Abnehmer keine USt-IdNr. eines anderen EU-Staates verwendet. Diese Meldung muss für jedes Fahrzeug einzeln erfolgen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, Die Meldepflichtverordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Meldungen sind damit erstmalig für Lieferungen abzugeben, die in dem zu diesem Zeitpunkt beginnenden Quartal erfolgen.



Fahrzeuglieferungsmeldepflicht
innergemeinschaftliche Lieferungen
Kfz
BGBl. I 2009 S. 630
Haftungshinweis:
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