19.11.2019

Vorwegbetriebsausgaben: Aktivitäten vor Betriebseröffnung sind gewerbesteuerlich auszublenden

Gewerbetreibende können Betriebsausgaben, die bereits vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit anfallen, einkommensteuermindernd geltend machen. Bei der Gewerbesteuer hingegen dürfen diese vorbereitenden Betriebsausgaben (Anlauf-, Organisations- und Vorbereitungskosten) nicht abgesetzt werden, denn in diesem Besteuerungsverfahren dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die durch einen bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst sind.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) weist darauf hin, dass daher Aufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebs nicht vom Gewerbeertrag, der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, abgezogen werden dürfen. Beispielhaft nennt das LStN hier Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen. Nicht abziehbar können zudem insbesondere Anwaltskosten, Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Angestellte und Arbeiter, Mieten und sonstige Aufwendungen für noch herzurichtende Geschäftsräume sein.

Hinweis: Die Einordnung als nichtabziehbare Vorwegbetriebsausgaben hängt allerdings allein vom Anlass und Entstehungszeitpunkt der Kosten, nicht aber vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Unternehmer können die Betriebsausgaben also nicht gezielt in die Zeit nach der Betriebseröffnung verschieben, indem sie für eine verzögerte Rechnungsstellung sorgen oder die Zahlung hinausschieben.



Vorwegbetriebsausgaben
Betriebseröffnung
Gewerbesteuer
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Vfg. v. 12.08.2019 – G 1421-17-St 25/St 251
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