23.12.2019

„Anwälte der Kinder“: Verfahrensbeistände können Umsatzsteuerbefreiung aus Europarecht ableiten

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher Beistand muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seiner gesetzlichen Vertreter steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand umsatzsteuerfrei sind. Geklagt hatte eine Diplom-Psychologin, die 2013 mit ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand Umsätze von 15.966 € erwirtschaftet hatte, die das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig ansah.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung konnten die Umsätze zwar nicht nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht steuerfrei gestellt werden, weil keine steuerbefreiten Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes vorlagen. Allerdings ließ sich die Steuerbefreiung der Umsätze direkt aus dem Europarecht herleiten.

Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand weise eine solche soziale Verbindung auf. Zudem sei der Verfahrensbeistand auch als soziale Einrichtung anerkannt (eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung).

Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine Steuerfreistellung ihrer Umsätze zu erreichen.



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BFH, Urt. v. 17.07.2019 – V R 27/17; www.bundesfinanzhof.de
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