Die Grunderwerbsteuer richtet sich in bestimmten Fällen nach dem Grundbesitzwert, so wenn kein Kaufpreis vorhanden ist oder bei Einbringungen oder Umwandlungen. Maßgebend ist der Grundbesitzwert, der auch früher für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt wurde. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Wertansatzes ist umstritten, da diese Werte für die Erbschaftsteuer für ungültig erklärt wurden. Die Finanzverwaltung setzt die Grunderwerbsteuer in Fällen, in denen auf diese Werte abgestellt wird, nur vorläufig fest. Je nach dem Ausgang des anhängigen Musterverfahrens können dann die Grunderwerbsteuerbescheide insoweit noch geändert werden. Ein Einspruch ist nicht erforderlich, soweit es um diesen Punkt geht.