Werden bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung Verluste erzielt, werden diese anerkannt, ohne dass allein deswegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters vom Finanzamt überprüft wird.
Anders ist es jedoch, wenn die Vermietung der Ferienwohnung nur halbjährig (z.B. Sommersaison) vorgesehen ist und sie im Übrigen (z.B. Wintersaison) weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereitgehalten wird. Entstehen dann Verluste, ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. (Bundesfinanzhof)