11.02.2020

Praxissubstrat bei Nachbesetzung: Auslastung einer hälftigen Zulassung darf nicht unter 50 % der Fachgruppe liegen

Ob die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes versagt werden kann, wenn in der abgebenden Praxis keine „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ stattfindet, musste im Folgenden das Sozialgericht München (SG) entscheiden.

Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin besaß eine hälftige Zulassung und erwarb später eine weitere hälftige Zulassung. Bereits zu Beginn der ersten hälftigen Zulassung litt der Facharzt an einem Bandscheibenvorfall und konnte daher nur eingeschränkt ärztlich tätig sein. Schließlich wollte er eine Hälfte der Zulassung wieder abgeben. Seinem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen hälftigen Versorgungsauftrag wurde vom Zulassungsausschuss stattgegeben, da die Versorgungstätigkeit des Facharztes nicht so gering einzustufen sei, dass eine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht mehr oder nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt worden wäre. Damit sei die Praxis fortführungsfähig.

Eine Konkurrentin klagte jedoch gegen diese Entscheidung und bekam vor dem SG recht - es verneinte die Nachbesetzung. Seiner Ansicht nach könne eine noch bestehende Praxis zwar nachbesetzt werden, hier fehle es aber an einer nachbesetzungsfähigen Praxis, dem sogenannten Praxissubstrat. Soll im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens ein ganzer Vertragsarztsitz aufgeteilt werden - wobei eine Hälfte beim abgebenden Arzt verbleibt und die andere Hälfte abgegeben werden soll - ist für eine hälftige Nachbesetzung vorauszusetzen, dass die Fallzahlen und die wöchentlichen Arbeitsstunden nicht unter 50 % der Fachgruppe liegen. Andernfalls ist für den nachzubesetzenden hälftigen Vertragsarztsitz überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit bzw. keine vertragsärztliche Tätigkeit in „nennenswertem“ Umfang vorhanden.

Hinweis: In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der nachzubesetzende hälftige Vertragsarztsitz nicht fortführungsfähig ist und die Nachbesetzung lediglich der Kommerzialisierung dienen soll, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht ist. Erleidet ein Arzt eine Erkrankung, die seine Praxistätigkeit einschränkt, muss ihm bewusst sein, dass dies die Nachbesetzung des Sitzes gefährden kann. Wer also erkrankt, sollte sich um einen Praxisvertreter bemühen, der die Praxistätigkeit am Leben erhält, damit es mit einer Nachbesetzung klappt.



SG München, Urt. v. 09.07.2019 – S 38 KA 535/17; www.sozialgerichtsbarkeit.de
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