21.06.2010

Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?

Eine in Russland geborene Stellensuchende hatte sich erfolglos bei einem Softwareentwickler beworben. Dieser teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Bewerberin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie sei damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden und verlangte eine angemessene Entschädigung in Geld.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klagen ab. Auch das Bundesarbeitsgericht ging nicht von einem Verstoß gegen das AGG aus und verneinte nach nationalem Recht auch einen Anspruch der Bewerberin auf Begründung der Absage. Das Gericht traf jedoch keine abschließende Entscheidung, sondern hat dem Europäischen Gerichtshof zunächst die Frage vorgelegt, ob nach dem Gemeinschaftsrecht abgelehnte Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen.



Auskunftsanspruch
Stellenbewerber
BAG v. 20.5.2010, 8 AZR 287/08 (A)
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