07.04.2020

Steuererklärung: Beginn der Festsetzungsfrist bei Abgabe bei falschem Finanzamt

Eine Steuererklärung zu erstellen, gehört nicht gerade zu den Lieblingstätigkeiten der meisten Menschen. Da kann es dann auch mal passieren, dass die Steuererklärung aus Versehen beim falschen Finanzamt abgegeben wird. Aber hat man seine Pflicht so trotzdem erfüllt? Beginnen trotzdem die Fristen zu laufen? Oder erst, wenn die Steuererklärung beim richtigen Finanzamt eingeht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M, welcher im Jahr 2010 verstarb. Am 07.04.2011 erfolgte durch das Finanzamt X die Einkommensteuerveranlagung für 2008 und 2009 sowie eine Schätzung für 2010. In dem Bescheid für 2010 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 0 € geschätzt. Nachdem die gesonderte Feststellung für 2010 vom Finanzamt H zum 31.07.2011 angefordert worden war und keine Abgabe erfolgte, schätzte das Finanzamt H die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit anhand der bereits vorliegenden Umsatzsteuererklärung. Am 19.10.2011 reichte dann die Steuerberaterin des Klägers neben der Gewinnermittlung auch die Einkommensteuererklärung 2010 beim Finanzamt H ein. Das Finanzamt H änderte daraufhin die Höhe der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und teilte dies dem Finanzamt X am 02.03.2012 mit. Erst am 06.10.2016 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010.

Das FG gab dem Kläger recht. Die Mitteilung des Finanzamts H hätte nicht mehr ausgewertet werden dürfen, da für die Einkommensteuererklärung 2010 bereits zum 31.12.2015 Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Kläger hatte die Einkommensteuererklärung 2010 im Jahr 2011 eingereicht. Zwar hatte das Finanzamt H die Feststellungserklärung angefordert und bei den eingereichten Vordrucken handelte es sich um die Einkommensteuererklärung. Allerdings ist die Einreichung einer Steuererklärung bei einem Finanzamt, das hierfür nicht zuständig ist, unschädlich. Dass die Steuererklärung nicht an das zuständige Finanzamt X weitergeleitet wurde, ist ein Organisationsverschulden der Finanzverwaltung. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht gehemmt. Eine Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit scheidet ebenfalls aus, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 06.10.2016 die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids vom 02.03.2012 unstreitig bereits abgelaufen war. Das Finanzamt X hätte daher den Einkommensteuerbescheid für 2010 nicht mehr ändern dürfen.



Festsetzungsfrist
FG Niedersachsen, Urt. v. 26.06.2019 – 9 K 49/18, Rev. (BFH: VIII R 31/19); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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