17.04.2020

Insolvenzordnung: Sind Umsatzsteuerverbindlichkeiten Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten?

Das Finanzgericht Hessen (FG) hatte sich in nachfolgendem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten handelte.

Der Kläger war ein Insolvenzverwalter. Nachdem beantragt wurde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch das Insolvenzgericht wurde angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.

Der Insolvenzverwalter sollte das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.

Kurze Zeit später gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest, wogegen sich der Insolvenzverwalter wehrte.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter habe es entsprechende Umsätze zu Unrecht zugrunde gelegt. Es seien keine gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzenden Masseverbindlichkeiten entstanden.

Nach der Insolvenzordnung gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Das FG hat entschieden, dass mit den Umsätzen keine Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, die eine umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeit darstellen könnte.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



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FG Hessen, Urt. v. 19.11.2019 – 6 K 1571/18, Rev. (BFH: V R 2/20)
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