27.06.2010

Keine Pflicht zur Einzelabfrage von Insolvenzbekanntmachungen im Internet

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören Forderungen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse. Erfolgen noch Zahlungen an den Insolvenzschuldner, so haben diese keine schuldbefreiende Wirkung. Der Insolvenzverwalter kann weiterhin die Begleichung der Forderung verlangen.

War dem Leistenden jedoch bei der Zahlung nicht bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet war, wird er von der Verbindlichkeit befreit. Ein Leistender kann sich auch dann auf Unkenntnis berufen, wenn er die Möglichkeit hatte, im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de durch eine Einzelabfrage Informationen über das Insolvenzverfahren zu erhalten. (Bundesgerichtshof)



Einzelabfragen
Insolvenzbekanntmachungen
Internet
BGH v. 15.4.2010, IX ZR 62/09, DB 2010 S. 1123
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