02.05.2020

Berufliche Auswärtstätigkeiten: Verpflegungspauschalen wurden zum 01.01.2020 erhöht

Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden - sich also „auf Dienstreise“ befinden -, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:

Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate „am Stück“ abgezogen werden.

Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten insbesondere bei hohen geltend gemachten Verpflegungspauschalen damit rechnen, dass das Finanzamt einen Nachweis über die Dienstreisen anfordert. Zur Beweisvorsorge sollten daher beispielsweise Teilnahmebestätigungen, Hotelrechnungen, Bahn- und Flugtickets aufbewahrt werden.



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Sätze
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 18.02.2020; www.lohi.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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