06.05.2020

Einkommensteuer: Kosten einer Zweitwohnung als Werbungskosten

Wenn man im Außendienst arbeitet, ist man viel unterwegs. Da fallen oft auch Übernachtungskosten an. Wenn diese nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, möchte man sie wenigstens in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen. Kann man in dieser eigentlich nur Übernachtungen in einem Hotel oder auch die Kosten für eine gemietete Wohnung geltend machen? Die Klägerin hatte eine Wohnung gemietet und die Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung angesetzt. Da das Finanzamt diese Kosten nicht berücksichtigte, musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist seit Juni 2011 als Außendienstmitarbeiterin eines Pharmakonzerns angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit muss sie mit Führungskräften in Kliniken in Nord- und Ostdeutschland zusammenarbeiten. Die Klägerin ist daher häufig auf Dienstreisen. Im Jahr 2009 erwarb sie ein Grundstück in Schleswig-Holstein, das sie mit einem Einfamilienhaus bebaute. Dieses bezog sie in 2012. Daneben war sie im Jahr 2015 Mieterin einer Wohnung in Hamburg. Die Aufwendungen für die Wohnung machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht.

Das FG gab der Klägerin allerdings recht. Die Kosten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Allerdings fehlt es hier an einer ersten Tätigkeitsstätte der Klägerin in Hamburg. Die Klägerin verfügt nämlich über keine erste Tätigkeitsstätte. Sie hat keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und ist nur im Außendienst tätig. Dabei ist sie in ihrer Arbeitseinteilung frei. Beruflich veranlasste Übernachtungskosten können im Rahmen einer Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden. Und dies ist hier der Fall. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin lag unstreitig in ihrem Einfamilienhaus, wo sie auch ihre freien Tage und Urlaube verbrachte. Es bestehen auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Kosten, da die Miete nicht sehr hoch war und bei Hotelübernachtungen voraussichtlich höhere Kosten angefallen wären. Die geltend gemachten Aufwendungen sind in der Höhe unstreitig.

Hinweis: Sollte das Finanzamt von Ihnen berechtigt geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkennen, helfen wir Ihnen gerne weiter.



Auswärtstätigkeit
Miete
FG Hamburg, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 35/19, rkr.; www.landesrecht-hamburg.de
Haftungshinweis:
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