18.05.2020

Corona-Krise: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Keine Frage, die Verbreitung des Corona-Virus stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche konjunkturelle Herausforderungen. Erkrankungen oder Quarantäne von Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Unternehmen. Zugleich zeigen sich verstärkt mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen – etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.

Bereits in der Finanzmarktkrise 2008 und 2009 hat sich das Instrument der Kurzarbeit bewährt, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Folgen zu bewahren. Der Bundestag hat daher am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Hierdurch wird der Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) erleichtert und dieser auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglicht.

Konkret sind folgende Erleichterungen vorgesehen, die bereits rückwirkend zum 01.03.2020 gelten:

Das Kug berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kug 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Steuerlich gilt hier Folgendes: Das Kug sowie eventuelle Aufstockungsbeträge sind steuerfrei. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt, so dass es in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.

Hinweis: Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Fragen zur Berechnung des Kug und zu dessen Besteuerung haben.

Neben dem Kug gibt es im Zusammenhang mit dem Corona-Virus noch eine weitere finanzielle Leistung, die erwähnt werden sollte. Arbeitnehmer, die aufgrund des Corona-Virus unter Beobachtung oder Quarantäne gestellt werden, haben nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigung durch bzw. über den Arbeitgeber erbracht. Auch diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber ebenso wie das Kug dem Progressionsvorbehalt.

Hinweis: Wenn Sie Fragen zu dieser Leistung und deren Beantragung haben, dann sprechen Sie uns gerne an.



Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld v. 13.03.2020; BGBl I, 493
Haftungshinweis:
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