12.06.2020

Buchführungs- und Gewerbesteuerpflicht: Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer

Für Unternehmer ist der steuerliche Status als Freiberufler häufig erstrebenswert, da ihre Gewinne bei dieser Einordnung nicht der Gewerbesteuer unterliegen (anders als bei der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit). Ein weiterer zentraler Vorteil ist, dass Freiberufler nicht der Buchführungspflicht unterliegen, die für gewerbliche Unternehmer bei Jahresgewinnen von mehr als 60.000 € bzw. Jahresumsätzen von mehr als 600.000 € gilt.

Hinweis: Als Freiberufler ausdrücklich anerkannt sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer (sog. „Katalogberufe“). Auch Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind, können als freiberuflich qualifiziert werden.

Ein Datenschutzbeauftragter hat nun vergeblich versucht, sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Status als Freiberufler zu erstreiten. Er war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts freiberuflich tätig und arbeitete daneben in verschiedenen größeren Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt hatte ihn aufgrund hoher Gewinne im Bereich Datenschutz zur Buchführung aufgefordert.

Die Bundesrichter urteilten nun, dass der Anwalt als Datenschutzbeauftragter ein gewerblicher Unternehmer ist und somit zu Recht der Buchführungspflicht unterliegt. Nach dem EStG können berufliche Tätigkeiten zwar auch dann als freiberuflich eingestuft werden, wenn sie einem der „Katalogberufe“ ähnlich sind. Diese Ähnlichkeit war hier aber nicht gegeben, weil bereits die Ausbildung von Datenschutzbeauftragten und Rechtsanwälten nicht vergleichbar ist. Als Datenschutzbeauftragter ist zwar ein breitgefächertes Fachwissen erforderlich, eine spezifische akademische Ausbildung muss aber - anders als bei Rechtsanwälten - nicht nachgewiesen werden.



Abgrenzung
Freiberufler
freier
Beruf
Gewerbetreibender
Gewerbebetrieb
externer
Datenschutzbeauftragter
BFH, Urt. v. 14.01.2020 – VIII R 27/17; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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