06.06.2020

Umwandlung: Zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen

Die aktuelle Krise zeigt es einmal mehr: Unternehmen müssen stets flexibel sein und flexibel agieren, um überlebensfähig zu sein. Dazu gehört nicht nur die Anpassung von operativen Geschäftshandlungen, sondern auch die der gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Einerseits werden Gesellschaften neu gegründet, verschmolzen oder gespalten, andererseits ändert sich aber auch der Gesellschafterbestand - es kommen neue Gesellschafter hinzu oder bestehende treten aus.

Für die meisten Umwandlungen gibt es dazu ein Umwandlungsgesetz und auch ein Umwandlungssteuergesetz. Für Letzteres ist der Grund ganz einfach: Jede Umwandlung ist grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft, das zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

Beispiel: Die Gesellschafter der A&B-KG wollen einen weiteren Gesellschafter (C) gegen Bareinlage in ihre Gesellschaft aufnehmen. C zahlt dafür 100.000 € in die ABC-KG ein. Wirtschaftlich betrachtet tauschen A und B ihre jeweiligen Anteile an der A&B-KG gegen Anteile an der ABC-KG ein. Durch dieses Tauschgeschäft müssen A und B grundsätzlich jeweils alle stillen Reserven versteuern.

Wenn die Lösung an dieser Stelle beendet wäre, gäbe es in Deutschland kaum Umwandlungen. Die deutsche Wirtschaft wäre lahmgelegt, da sie keine Umstrukturierung vornehmen könnte, ohne horrende Steuern zahlen zu müssen. Genau dies soll das Umwandlungssteuergesetz verhindern: Nach bestimmten Kriterien kann ein Antrag auf „Buchwertfortführung“ beim Finanzamt gestellt werden. Wenn Personengesellschaften von der Umwandlung betroffen sind, muss die Darstellung der Buchwerte jedoch umfangreich und komplex durch den Steuerberater nachvollzogen werden. Dazu bedarf es sogenannter Ergänzungsbilanzen. In der Regel erhält derjenige, der einen Zahlbetrag in die neue Gesellschaft leistet, eine positive Ergänzungsbilanz und die Altgesellschafter erhalten jeweils eine negative Ergänzungsbilanz (sog. Nettomethode).

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall wurde eine Gesellschafterin zunächst gegen Bareinlage in eine bestehende KG neu aufgenommen und schied einige Jahre später gegen Zahlung einer Abfindung wieder aus der KG aus. Richtigerweise wurde ihre positive Ergänzungsbilanz im Rahmen des Ausscheidens aufgelöst. Die Altgesellschafter führten jedoch ihre negativen Ergänzungsbilanzen fort. Dies missfiel sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch den Richtern, die diese Ergänzungsbilanzen gewinnwirksam aufgelöst wissen wollten.

Folglich änderte die Betriebsprüfung die Bescheide und erhöhte den Gewinn durch Wegfall der negativen Ergänzungsbilanzen drastisch. Ob diese Vorgehensweise richtig war, wird der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben - dort ist das Verfahren bereits anhängig.

Hinweis: Es gibt eine Alternative zur Nettomethode: Nach der sogenannten Bruttomethode wird für den zahlenden neuen Gesellschafter keine Ergänzungsbilanz aufgestellt; dafür müssen in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft die Verkehrswerte bilanziert werden (inkl. Firmenwert). Um dennoch nichts versteuern zu müssen, bilden die Altgesellschafter auch hier negative Ergänzungsbilanzen, allerdings mit deutlich höherem Kapital als bei der Nettomethode. Hätten sich die Beteiligten für die Bruttomethode entschieden, wären die Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufzulösen gewesen.



Umwandlung
Bruttomethode
Nettomethode
Ergänzungsbilanzen
FG Niedersachsen, Beschl. v. 09.09.2019 – 3 K 52/17, Rev. (BFH: IV R 27/19); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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