30.05.2020

Corona-Virus: Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte Steuerstundungen

Die Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit „mit dem Rücken zur Wand“, da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt:

Hinweis: Bevor Steuerbürger eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz „aus der Welt schaffen“ können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Betroffenheit „auf andere Weise bekannt“ wird.



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Vollstreckungsaufschub
BMF-Schreiben v. 19.03.2020 – IV A 3 - S 0336/19/10007 :002; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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