19.06.2020

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.

Im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. In diesem Zusammenhang hatte sich bereits das Finanzministerium Hessen dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist es erforderlich, die Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Dem Vernehmen nach hat sich nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre (bis 31.12.2022) ausgesprochen. Eine entsprechende Formulierung soll daher dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden. Ein erneutes Optionsverfahren schließt das BMF dabei aus. Es ist lediglich beabsichtigt, das Umsatzsteuergesetz zu ändern und an die neue Frist anzupassen.

Die Chancen für eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums sind zwar stark gestiegen, aber dennoch sollten die begonnenen Arbeiten in Bezug auf die Umstellung auf die neuen Regelungen weiter vorangetrieben werden. Rechtliche Sicherheit ist erst bei Verabschiedung der Verlängerung gegeben. Zudem ist noch ungeklärt, ob die Verlängerung von der EU-Kommission notifiziert wird.

Hinweis: Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.



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Deutscher Bundestag, Kurzmeldung v. 20.03.2020 (BT-Drucks. 19/17709 v. 09.03.2020); www.bundestag.de
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