26.06.2020

Gewerbesteuerliche Kürzung: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Rückwirkung

Die sogenannte Tonnagesteuer ist keine eigene Steuerart, vielmehr handelt es sich um eine mehr oder weniger pauschale Gewinnermittlungsmethode für Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Warenverkehr tätig sind. Ebenso pauschal erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzung des Gewerbeertrags, da ein wesentlicher Teil des Gewinns auf internationalem Gebiet - und eben nicht in Deutschland - erwirtschaftet wird.

Für einen bestimmten Teil des Gewinns nahm die Finanzverwaltung ab 2008 aber keine Kürzung mehr vor. Diese verweigerte Kürzung kassierte der Bundesfinanzhof im Oktober 2018 in verschiedenen Urteilen. Der Steuergesetzgeber wiederum konterte am 12.12.2019 mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes.

Dabei machte er „Nägel mit Köpfen” und legte fest, dass die (neue) Rechtslage, die mit der Meinung der Finanzverwaltung übereinstimmte und nach der es keine Kürzung gab, rückwirkend ab dem Zeitraum 2009 gelten sollte.

Rückwirkungen sind jedoch stets problematisch. Es stellt sich immer die Frage, ob solche Rückwirkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. So verwundert es nicht, dass ein Schifffahrtsunternehmen aus Hamburg gegen eben diese Rückwirkung vorgegangen ist. Die Hamburger Richter gaben dem Unternehmen jedenfalls teilweise Recht und gewährten vorläufigen Rechtsschutz. Achtung - dies ist noch kein Sieg des Unternehmens! Beim vorläufigen Rechtsschutz geht es ausschließlich darum, ob eine Steuer eingezogen und vollstreckt werden darf.

Hinweis: Ob die Steuer jedoch rechtmäßig ist, wird in einem nachgelagerten (Gerichts-)Verfahren zu klären sein.



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Rückwirkung
Kürzung
FG Hamburg, Beschl. v. 08.01.2020 – 6 V 270/19, Rev. (BFH: IV B 9/20); www.landesrecht-hamburg.de
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