30.06.2020

Einzelveranlagung von Eheleuten: Wie die hälftige Aufteilung von Vorsorgeaufwendungen erfolgen muss

Lassen sich Eheleute einzeln veranlagen, rechnet das Finanzamt jedem Ehepartner nur die von ihm bezogenen Einkünfte zu. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Jedoch werden auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten hin diese Kosten bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil untersucht, wie diese hälftige Aufteilung bei Vorsorgeaufwendungen konkret erfolgen muss. Die Bundesrichter urteilten, dass die Vorsorgeaufwendungen zunächst hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sind und erst in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen für Vorsorgeaufwendungen individuell bei jedem der Ehegatten vorgenommen werden müssen.

Diese Berechnungsreihenfolge ergibt sich nach Gerichtsmeinung bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Ihr stehe auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, da die antragsgemäße hälftige Kostenaufteilung eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle.

Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner zahlen in der Regel insgesamt weniger Steuern, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen. Nur in seltenen Fällen lohnt es sich, zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abzugeben und die Einzelveranlagung zu beantragen. Sinnvoll kann dieses Vorgehen beispielsweise sein, wenn ein Ehepartner eine Abfindung oder Entschädigung erhalten hat.



Einzelveranlagung
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Vorsorgeaufwendungen
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Höchstbetragsberechnung
Günstigerprüfung
BFH, Urt. v. 28.11.2019 – III R 11/18; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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