10.06.2010

Organschaft: Keine Gewerbesteuerbefreiung für Gewinnabführungen einer steuerbefreitem Organträgerin

Eine GmbH betrieb ein Alten- und Pflegeheim. Sie war von der Gewerbesteuer befreit, da 40 % der Leistungen an bestimmte hilfsbedürftige Menschen erbracht wurden. Zwischen der GmbH und einer Tochtergesellschaft, die an sie Dienstleistungen erbringt (Essenszubereitung für die Heimbewohner und Reinigungsarbeiten), kann eine gewerbesteuerliche Organschaft bestehen. Die Muttergesellschaft muss den von der Tochtergesellschaft an sie abgeführten Gewinn versteuern. Dieser ist gewerbesteuerpflichtig. Der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst. (Bundesfinanzhof)



Gewinnabführungen
Organschaft
Steuerbefreiung
BFH v. 10.3.2010, I R 41/09, DB 2010 S. 1270
Haftungshinweis:
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