22.07.2020

Verlustuntergang: Keine Ausschlussfrist für Antrag auf fortführungsgebundenen Verlust

Die körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen stellen einen der komplexesten Teile des Unternehmenssteuerrechts dar. Stete Rechts- und Rechtsprechungsänderungen machen die Umsetzung in der Praxis zur Herausforderung. Neuester Clou des Gesetzgebers ist der umstrittene sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Grob vereinfacht dargestellt, ermöglicht ein Antrag auf Feststellung eines solchen Verlustes, dass ein bestehender Verlustvortrag über einen schädlichen Anteilswechsel hinaus „hinübergerettet” wird.

Der Nachteil dieses Verlustvortrags ist, dass der Geschäftsbetrieb nicht verändert werden darf, solange der Verlustvortrag noch existiert. Weiterhin darf kein „schädliches Ereignis” eintreten. Ein solches wäre beispielsweise die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es jedoch zunächst einmal um den Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags: Im Gesetz steht, dass der Antrag „in der Steuererklärung gestellt werden muss”. Im Urteilsfall hatte der Steuerberater versäumt, den Antrag in der erstmaligen Steuererklärung zu stellen. Er stellte ihn erst im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, in dem er eine korrigierte Steuererklärung - diesmal mit Antrag - einreichte. Unter Verweis auf die Gesetzesformulierung lehnte das Finanzamt den Einspruch ab.

Die Richter des FG vertraten jedoch die Auffassung, dass im Gesetz nicht die Formulierung „in der erstmaligen Steuererklärung” enthalten sei, so dass der Antrag noch ohne weiteres gestellt werden konnte.

Hinweis: In dem Verfahren ging es bislang ausschließlich um die Aussetzung der Vollziehung. In der Hauptsache wird das FG noch zu entscheiden haben, ob ein fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt werden kann.



Ausschlussfrist
fortführungsgebundener Verlust
FG Köln, Beschl. v. 06.02.2019 – 10 V 1706/18; www.justiz.nrw.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück