09.09.2020

Erbschaftsteuer: Keine Berücksichtigung einer ertragsteuerlichen Rückwirkung bei der Erbschaftsteuer

Wenn jemand stirbt und etwas vererbt, muss festgestellt werden, wie hoch das Erbe ist. Denn davon hängt auch die zu zahlende Erbschaftsteuer ab. An sich ist natürlich der Todestag der Stichtag. Aber wie ist es, wenn sich ein Ereignis nach dem Tod rückwirkend auf einen Tag vor dem Tod auswirkt? Was ist dann entscheidend? Dies musste das Finanzgericht München (FG) klären.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Sein Vater war alleiniger Kommanditist der B-GmbH & Co. KG. Die A-GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes auf die B-GmbH & Co. KG. Der Verschmelzungsstichtag war gemäß Verschmelzungsvertrag der 01.01.2013. Allerdings erfolgte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erst am 30.07.2013. Der Vater des Klägers verstarb am 05.06.2013. Der Kläger war der Alleinerbe. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für Zwecke der Erbschaftsteuer und legte dabei den Wert der Anteile des Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war zum Todestag des Vaters der Wert der Anteile des Vaters nach der Verschmelzung relevant, da der Verschmelzungsstichtag vor dem Todestag lag.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurden dem Feststellungsbescheid die am Todestag des Vaters wirksamen Verhältnisse zugrunde gelegt. Am 05.06.2013 war die A-GmbH & Co. KG eben noch nicht auf die B-GmbH & Co. KG verschmolzen. Die dafür notwendige Handelsregistereintragung erfolgte erst am 30.07.2013. Damit war Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen der Anteil seines Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung. Für die Erbschaftsteuer ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht relevant. Es kommt allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Das für die Erbschaftsteuer relevante Vermögen beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. Zwar gibt es im Umwandlungssteuerrecht eine Regelung, dass zum Beispiel für die Körperschaftsteuer der Verschmelzungsstichtag, also hier der 01.01.2013, relevant ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Erbschaftsteuer.

Hinweis: Bei Fragen zur Umwandlung von Unternehmen und deren möglichen Konsequenzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Verschmelzung
Stichtag
Rückwirkung
FG München, Gerichtsbescheid v. 26.02.2020 – 15 K 2779/18, Rev. (BFH: II R 6/20); www.gesetze-bayern.de
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