12.10.2020

Einkommensteuer: Kindergeld für ein Kind, das vor dem Ausbildungsbeginn erkrankt

Wie sagt man so schön: „Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große Sorgen.“ Ist das Kind erwachsen und muss die Ausbildung aufgrund einer Krankheit beenden, ist dies natürlich nicht einfach. Aber wie ist das eigentlich? Bekommt man für das Kind dann weiterhin Kindergeld, obwohl es keiner Ausbildung (mehr) nachgeht? Oder führt dies dazu, dass die Kindergeldzahlungen eingestellt werden, weil die Voraussetzung - „Befindet sich in Ausbildung“- nicht mehr vorliegt? Dies musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist die Mutter von A. A befand sich vom 01.08.2016 bis 08.06.2017 in einer Ausbildung. Sie unterbrach die Ausbildung krankheitsbedingt. Die Erkrankung dauerte von Juni 2017 bis einschließlich Juli 2018. Ab dem 01.08.2018 absolvierte A für ein Jahr den Bundesfreiwilligendienst. Für den Zeitraum Juli 2017 bis einschließlich Juli 2018 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für A auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Der eingelegte Einspruch war erfolglos.

Das FG gab der Klägerin recht. Nach dem krankheitsbedingten Abbruch ihrer Ausbildung wäre A zwar insofern nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Es ist aber anzuerkennen, dass sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen konnte. A hatte die Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen und sich anschließend durch Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht. A könnte aber auch dann berücksichtigt werden, wenn sie infolge einer Erkrankung daran gehindert war, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Dies wurde für A auch durch ärztliches Attest bestätigt. Dennoch war A augenscheinlich ausbildungswillig. Die Ausbildungswilligkeit ergibt sich hier nicht nur aus dem Bekunden von A, sie sei während der Erkrankung grundsätzlich gewillt gewesen, eine Ausbildung nach ihrer Genesung zu beginnen. Vielmehr gibt es objektive Tatsachen, die den Schluss auf diesen inneren Willen hier auch bestätigen. So hatte A nicht nur bereits vor der Erkrankung eine Ausbildung begonnen und lediglich krankheitsbedingt abgebrochen. Sie hatte darüber hinaus auch während der Erkrankung die Initiative ergriffen und sich noch im Frühjahr 2018 um einen Ausbildungsplatz für den Sommer 2018 beworben.

Hinweis: Bei Unstimmigkeiten mit der Kindergeldkasse helfen wir Ihnen gern.



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FG Hamburg, Urt. v. 17.01.2020 – 5 K 24/19, Rev. (BFH: III R 13/20); www.landesrecht-hamburg.de
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