10.11.2020

Einbringung: Verringerte Abschreibung nach Übertragung auf eine Personengesellschaft?

Die richtige Bemessung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist teilweise eine Wissenschaft für sich. Das zeigt auch der Umstand, dass gerade diese regelmäßig Gegenstand bei nahezu allen Betriebsprüfungen ist. Doch es gilt nicht nur, die richtige Abschreibungsmethode bzw. -dauer zu kennen, auch bei der Abschreibungsbemessungsgrundlage gibt es zahlreiche Besonderheiten. Eine davon zeigt folgendes Beispiel.

Beispiel: Ein Unternehmer vermietet seit 2005 ein in seinem Privatvermögen befindliches Mehrfamilienhaus. Da er durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, macht er die Abschreibung des Gebäudes bei diesen Einkünften als Werbungskosten geltend. Im Jahr 2020 legt er die vermietete Immobilie zur Stärkung seines Kapitals in sein Einzelunternehmen ein (als gewillkürtes Betriebsvermögen). Obwohl die Einlage per Gesetz mit dem aktuellen Wert der Immobilie zu bewerten ist, ist dieser Wert gleichwohl nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage: Von dem aktuellen Wert ist zum Zwecke der Abschreibung die Summe der im Privatvermögen geltend gemachten Abschreibungen abzuziehen. Von dem verbleibenden Wert dürfen dann im Einzelunternehmen Abschreibungen vorgenommen werden.

Dass diese - durchaus streitbare - Regelung auch im Fall von Einbringungen in eine Personengesellschaft anzuwenden ist, vertritt nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Grundsätzlich ist es richtig, dass die Minderung der Abschreibung nur eintritt, wenn es sich um eine Einlage und nicht um einen Tausch handelt, allerdings vertritt das FG eine völlig neue Auffassung hinsichtlich der Frage, wann das eine oder das andere vorliegt.

Die Finanzverwaltung vertritt bisher unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Meinung, dass eine Einlage dann nicht vorliegt, wenn im Rahmen der Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine Personengesellschaft neben dem sogenannten Festkapitalkonto auch ein Rücklagenkonto bebucht wird, mit der Folge, dass keine Minderung der Abschreibung eintritt. Genau das will das FG jedoch herbeiführen.

Hinweis: Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, denn die Klägerin hat beim BFH Revision gegen das Urteil eingelegt.



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FG Niedersachsen, Urt. v. 17.10.2019 – 7 K 67/15, Rev. (BFH: IV R 2/20); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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