21.07.2010

Leistungsort: Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer

Die Finanzverwaltung hat bislang die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern als im engen Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen. Dies hat zur Folge, dass derartige Leistungen dort erbracht werden, wo das Grundstück liegt. Sie hat dies nun eingeschränkt. Diese Regelung gilt nicht für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen. Für derartige Vermittlungsleistungen gilt nunmehr Folgendes:

Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Vermittlungsleistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellte juristische Personen werden an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nur für die Vermittlung der Vermietung von Grundstücken ist Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks.

Diese Grundsätze gelten für Umsätze, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden.



Beherbergungsleistungen
Leistungsort
Vermittlung
BMF v. 14.6.2010, IV D 3 - S 7117/09/10002
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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