15.11.2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen: BMF aktualisiert Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 03.08.2020 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die aktualisierten Nebenbestimmungen sind am 18.10.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie gelten seit dem 19.04.2018 für Projekte des BMBF.

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die basierend auf dem Haushaltsrecht und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden, sind grundsätzlich als echte Zuschüsse zu qualifizieren. In diesen Nebenbestimmungen sind oft Auflagen enthalten, die der Zuschussempfänger erfüllen muss. Zuwendungen des BMBF, die auf Grundlage der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse anzusehen.

Hinweis: Zahlungen, die in der Praxis oft als Zuschuss bezeichnet werden, sind steuerlich sehr unterschiedlich zu beurteilen. Diese Zahlungen können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, Entgelt eines Dritten oder ein echter Zuschuss sein. Wir beraten Sie gern.



Zuschuss
Zuwendung
öffentliche Kasse
Umsatzsteuer
BMF-Schreiben v. 03.08.2020 – III C 2 - S 7200/19/10001 :004; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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