26.11.2020

Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 € jährlich bleiben steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitskurse bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr finanzieren, ohne dass dafür Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Zuwendungshöhe nicht an. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweist. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsprogramme (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training).

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht ein Freibetrag von bis zu 600 € pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung. Fließt mehr Geld, muss nur der Teil der Zuschüsse lohnversteuert werden, der über dem Freibetrag liegt.

Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber in den firmeneigenen Räumlichkeiten durchführen lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung - dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Nach einer Auflistung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird für folgende Kosten bzw. Maßnahmen keine Steuerbefreiung gewährt:



Betriebliche
Gesundheitsförderung
Freibetrag
600
Euro
begünstigte
Maßnahmen
Kurse
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 28.09.2020; www.vlh.de
Haftungshinweis:
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