22.07.2010

Leistungsort: Restaurationsleistungen bei Reisen

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen erläutert in einer neuen Verfügung an welchem Ort Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reisen erbracht werden. Daraus ergibt sich u.a. Folgendes:

Restaurationsleistungen als ReisevorleistungenNimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten in Anspruch, werden diese Vorleistungen dort bewirkt, wo der Dritte sie tatsächlich erbringt. Findet die Margenbesteuerung Anwendung, ist die Reiseleistung des Reiseveranstalters steuerpflichtig, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und steuerfrei, wenn sie im Drittlandsgebiet bewirkt wird.

Restaurationsleistungen als EigenleistungenBewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen. Es gelten die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes. Leistungsort ist das Zielgebietshotel.

Restaurationsleistungen bei Reiseleistungen zwischen UnternehmernVerkauft der Reiseveranstalter die zu einer Pauschalreise gehörenden Restaurationsleistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (Kettengeschäfte, Incentive-Reisen), gilt für diese Umsätze nicht die Margenbesteuerung, sondern die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Der Ort der in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen ist der Ort, an dem der Hotelier die Reiseleistung erbringt.



Leistungsort
Reiseleistungen
Reiseveranstalter
Restaurationsleistungen
OFD Niedersachsen v. 27.5.2010, S 7117- 38 - St 171
Haftungshinweis:
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