07.07.2010

GmbH-Gründung: Versicherung der Geschäftsführer bei Handelsregisteranmeldung

Bei der Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister sind bestimmte Unterlagen wie z.B. der Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Außerdem muss der Geschäftsführer versichern, dass keine Gründe vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen. Das GmbH-Gesetz enthält eine Auflistung der Straftaten, bei deren Begehung ein Geschäftsführer ungeeignet ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und die Tat innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anmeldung begangen wurde.

Zum Inhalt einer derartigen Versicherung hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es ausreicht, wenn der GmbH-Geschäftsführer erklärt, "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein". Diese Erklärung beinhalte selbstverständlich die Information, dass er auch nicht wegen einer "Katalog-Straftat" vorbestraft ist. Wenn der Geschäftsführer seine Straffreiheit erklärt hat, muss die Eintragung der GmbH erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein GmbH-Geschäftsführer muss also nicht für jeden im Gesetz genannten Straftatbestand ausdrücklich seine Straffreiheit erklären, wie dies in dem entschiedenen Fall zu Unrecht von einem Rechtspfleger verlangt worden war.



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BGH v. 17.5.2010, II ZB 5/10
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