15.07.2010

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe - Übergangsregelung

Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hat sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr festgehalten. Danach ent-steht neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Net-togesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

Insofern sich aus der geänderten Rechtsauffassung für Land-und Forstwirte Nachteile ergaben, sollten die Grundsätze erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 30.6.2010 beginnen. Die Finanzverwaltung hat diesen Zeitpunkt auf den 30.6.2011 verschoben.



Gewerbebetieb
Hofladen
Landwirt
Zukauf
BMF v. 24.6.2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, DStR 2010 S. 1382; BMF v. 18. 1. 2010, IV D 4 - S 2230/09/10001, DB 2010 S. 248; BFH v. 25.3.2009, IV R 21/06, BStBl II 2010 S. 113
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