22.07.2010

Schuldzinsen nach Verkauf einer GmbH-Beteiligung - Rechtsprechungsänderung

Schuldzinsen nach Verkauf einer privaten Beteiligung an einer GmbH sind nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Mit der Veräußerung entfalle der Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Erzielung von Einkünften. Es bleibe nur noch ein Zusammenhang mit dem Erwerb der Einkunftsquelle, der aber nur das Vermögen betreffe. Dessen Werterhöhung oder -minderung habe bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen außer Betracht zu bleiben.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Schuldzinsen für den Erwerb sind auch nach Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH oder AG als nachträgliche Werbungskosten absetzbar, soweit der Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens nicht ausreichte. Damit gilt hier Entsprechendes wie beim Verkauf eines Betriebes oder eines Anteils an einer unternehmerischen Personengesellschaft.

Das Gericht begründet die Änderung seiner Rechtsprechung mit den gesetzlichen Änderungen ab 1999. Ursprünglich war der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH oder AG nur bei einer Beteiligung von über 25 % steuerpflichtig. Diese Grenze wurde ab 1999 auf 10 % herabgesetzt, ab 2001 auf mindestens 1 %. Damit habe der Gesetzgeber bei Beteiligungen an GmbH und AG auch die Vermögensebene in die Besteuerung einbezogen. Daher sei es nicht mehr gerechtfertigt, Aufwendungen, die den Erwerb des Vermögens betreffen, außer Ansatz zu lassen. Ob die neue Rechtsprechung auch für Beteiligungen unter 1 % gilt, ließ das Gericht offen.



GmbH-Anteile
Schuldzinsen
Verkauf
Werbungskosten

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück