23.07.2010

Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels

Ein Bauunternehmer errichtete ein Einfamilienhaus, bei dem Baumängel auftraten. Nachdem die Mängel trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt wurden, verklagte der Eigentümer den Bauunternehmer auf Schadensersatz. Für die Beseitigung der Mängel waren Aufwendungen in Höhe von 9.400 € netto erforderlich. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Eigentümer auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann.Der Bundesgerichtshof hat dies nun verneint. Die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz kann nicht verlangt werden, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Zur Begründung verweist er auf die allgemeine gesetzliche Regelung zum Schadensersatz im BGB. Danach schließt bei der Beschädigung einer Sache der zu leistende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Hinweis:Bei Werkverträgen gelten Sonderregelungen. So kann hier bei Schadensersatzansprüchen der Auftraggeber einen Vorschuss vor Beseitigung der Mängel verlangen, der auch die Umsatzsteuer beinhaltet. Dieser Vorschuss muss tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet werden.



Baumangel
Berechnung
Schadensersatzanspruch
Umsatzsteuer

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück