30.07.2010

Umsatzsteuer: Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung?

Zum Abzug der Vorsteuer muss eine Rechnung bestimmte Angaben enthalten, unter anderem das Datum der Leistungserbringung. Diese Angaben müssen auch zutreffend sein. Fehlende oder falsche Angaben können grundsätzlich durch eine neue Rechnung oder eine Rechnungsergänzung berichtigt werden. Nach deutscher Auffassung ist der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wurde. Dies führt oft zu unbilligen Ergebnissen, wenn Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung wegen formeller Mängel beanstanden. Der Vorsteuerabzug aus der mangelhaften Rechnung ist für den früheren Voranmeldungszeitraum rückgängig zu machen, wobei meist Nachzahlungszinsen anfallen. Selbst eine umgehende Berichtigung der Rechnung ändert daran nichts mehr.

Der Europäische Gerichtshof geht in einer neuen Entscheidung dagegen davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung grundsätzlich Rückwirkung hat. Demnach wird sich die deutsche Praxis wohl ändern müssen.



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