03.08.2010

Zweifelsfragen zu anschaffungsnahen Aufwendungen

Zu den nur durch AfA absetzbaren Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes angefallenen Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstück) übersteigen. In die 15 % Grenze sind nicht einzubeziehen Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen oder für Erweiterungen im Sinne des Handelsgesetzbuchs (z.B. eine Vergrößerung der Nutzfläche). Allerdings können Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen aktivierungspflichtige Herstellungskosten sein, z.B. wenn sie zu einer Hebung des Wohnstandards geführt haben.Zum Verhältnis der Maßnahmen, die unter die 15 %-Grenze fallen zu den Maßnahmen, die bereits unabhängig davon zu den Herstellungskosten führen, ergibt sich aus einem Erlass der Finanzverwaltung u.a. Folgendes:

Beseitigung einer Funktionsuntüchtigkeit:Aufwendungen, die für sich allein bereits Anschaffungskosten sind, sind in die 15 % Grenze einzubeziehen, ebenso Maßnahmen zu einer Erhöhung des Wohnstandards. Diese Maßnahmen sind zu aktivieren, wenn sie nach allgemeinen Grundsätzen aktivierungspflichtig sind, auch wenn die 15 %-Grenze im Einzelfall nicht überschritten ist.

Sanierung in Raten:Maßnahmen aufgrund eines Gesamtplans können nach allgemeinen Grundsätzen zu aktivierungspflichtigem Aufwand führen (Verbesserung des Wohnstandards). Diese Maßnahmen sind auch dann aktivierungspflichtig, wenn sie erst drei Jahre nach Anschaffung zum Übersteigen der 15 %-Grenze führen.

Selbständige Gebäudeteile:Einkommensteuerlich kann ein Gebäude in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufzuteilen sein (zu eigenen Wohnzwecken genutzt, zu fremden Wohnzwecken, zu eigenen betrieblichen Zwecken oder zu fremden betrieblichen Zwecken). Die 15 %-Grenze ist stets auf das Gesamtgebäude zu beziehen, auch wenn es steuerlich in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.

Abschluss oder Beginn der Maßnahmen entscheidend?:In die 15 %-Grenze sind alle Maßnahmen einzubeziehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums durchgeführt werden. Sie müssen in diesem weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt worden sein. Soweit eine Maßnahme erst nach Ende des Dreijahreszeitraums abgeschlossen wird, zählt der Teil der Aufwendungen, der erst nach dessen Ende angefallen (durchgeführt worden) ist, bei der 15 %-Grenze nicht mit. Es kann sich jedoch um aktivierungspflichtigen Aufwand nach allgemeinen Grundsätzen handeln.

Jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen:Fallen diese Aufwendungen im Zuge einer einheitlichen Maßnahme mit anderen Aufwendungen an, die unter die 15 %-Grenze fallen, sind sie nicht sofort absetzbar, sondern zählen bei der 15 %-Grenze mit.

Übergangsregelung:Soweit mit Baumaßnahmen vor dem 1.1.2004 begonnen wurde, zählen sie bei der 15 %-Grenze noch nicht mit, sofern es sich um eine einheitliche Maßnahme handelt. Soweit eine Aktivierungspflicht nach allgemeinen Grundsätzen besteht (Verbesserung des Wohnstandards), bleibt es aber dabei.



15 %-Grenze
Anschaffungskosten
anschaffungsnaher Aufwand
Erhaltungsaufwand
Herstellungskosten

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück