05.08.2010

Fahrtkosten bei Zweitstudium

Die Aufwendungen für ein Zweitstudium können als vorabentstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Es sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der beruflichen Bildungsmaßnahme entstehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten.

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule können nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (0,30 € pro Entfernungskilometer). Dies gilt zumindest für den Fall, dass die Hochschule die regelmäßige Arbeitsstätte ist, hat das Finanzgericht Köln entschieden. Anders kann es im Einzelfall sein, wenn das Studium an verschiedenen Einsatzstellen absolviert wird.



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Haftungshinweis:
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