Rentner können neben ihrer Rente noch andere Einnahmen erzielen. Je nach Art der Rente kann es jedoch zu Rentenkürzungen kommen. Die weiteren Einnahmen werden dann auf die Rente angerechnet.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Sie werden individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Je nach Höhe des Verdienstes kann diese Rente voll, zur Hälfte oder gar nicht gezahlt werden. Anders als bei der vollen Erwerbsminderungsrente werden neben Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch Sozialleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, berücksichtigt.
Bei Altersvollrente gilt wie bei Rente wegen voller Erwerbsminderung eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von bis zu 400 € monatlich, wobei zweimal im Jahr ein Verdienst von bis zu 800 € monatlich möglich ist.
Bei einer Altersteilrente werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Je nachdem, ob eine 2/3-Teilrente, eine 1/2-Teilrente oder eine 1/3-Teilrente bezogen wird, steigt die Hinzuverdienstmöglichkeit. Auch bei einer Teilrente kann die Hinzuverdienstgrenze zweimal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden.