09.08.2010

Rückkauf eigener Bilder durch einen Künstler gehört zur freiberuflichen Tätigkeit

Der Verkauf eigener Werke durch einen Künstler gehört zu seinen freiberuflichen Einkünften. Der Verkauf fremder Werke, z.B. durch einen Kunsthändler, ist dagegen gewerblich und gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob auch der Rückkauf eigener Bilder und der ggf. spätere Weiterverkauf zu freiberuflichen Einkünften gehört.

Ein Künstler hatte während mehrerer Jahre einige seiner Bilder wieder zurückgekauft. Die Kaufpreise wollte er als Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Einkünfte abziehen. Da er seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelte, wäre dies möglich gewesen, wenn die Bildern bei ihm zu seinem Umlaufvermögen gehört hätte (bei Überschussrechnern führt der Erwerb von Umlaufvermögen grundsätzlich zu Betriebsausgaben, anders als bei Bilanzierenden, bei denen dies erfolgsneutral ist).

Das Finanzamt wollte die Kaufpreise für die Bilder nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Es war zunächst der Meinung, die zurückgekauften Bilder stellten Anlagevermögen dar. Dies ergebe sich daraus, dass der Künstler einen alsbaldigen Wiederverkauf nicht beabsichtigt habe, denn er habe die Bilder dauerhaft vom Markt nehmen wollen. Bei Anlagevermögen könne ein Überschussrechner jedoch den Kaufpreis erst mit dem Weiterverkauf als Betriebsausgabe absetzen. Später vertrat es den Standpunkt, der Rückkauf der eigenen Bilder sei jedenfalls nicht den freiberuflichen Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen. Sie könnten allenfalls Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sein, wo sich der Ankauf der eigenen Bilder aber nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt hätte.

Das Finanzgericht München rechnete dagegen den Rückkauf der eigenen Bilder den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit, und die Bilder dem Umlaufvermögen zu. Die Kaufpreise waren daher sofort als Betriebsausgaben absetzbar. Ausschlaggebend dafür war, dass der Künstler glaubhaft vorgetragen hatte, die Bilder zurückgekauft zu haben, um ein "Durchfallen" einzelner Bilder bei Auktionen zu verhindern. Er handelte, um eine Schädigung seines Rufes und damit des Marktwertes seiner Werke insgesamt zu verhindern.



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