11.08.2010

Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nur in Ausnahmefällen

Gewinne eines Unternehmens aus einer in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte sind in der Regel nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen Staat von der deutschen Steuer freigestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch Verluste der ausländischen Betriebsstätte in Deutschland in der Regel ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Betriebsstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens, z. B. eine Zweigniederlassung. Tochterfirmen sind dagegen rechtlich selbständig, z. B. in Form einer GmbH; für diese gelten andere Grundsätze.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Verluste der ausländischen Betriebsstätte ausnahmsweise dann beim Stammhaus zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Verluste der Betriebsstätte in deren Belegenheitsstaat unter keinen Umständen mehr berücksichtigt werden können.

Die Finanzverwaltung hat dies so verstanden, dass ein Verlustabzug beim Stammhaus bereits dann ausscheidet, wenn die Verluste im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte auch nur theoretisch absetzbar sind, z.B. durch einen Verlustvortrag. Wenn das Unternehmen diesen tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, z. B. weil die Betriebsstätte inzwischen aufgegeben wurde, sei dies unerheblich.

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber wie folgt entschieden: Sind die Verluste der Betriebsstätte in deren Staat nicht mehr absetzbar, weil dort ein Verlustvortrag auf eine bestimmte Zeit oder der Verlustabzug aus anderen Gründen beschränkt sind, muss der Staat des Stammhauses diese Verluste nicht zum Abzug zulassen. Können die Verluste jedoch aus tatsächlichen Gründen im Betriebsstättenstaat nicht mehr abgesetzt werden, z. B. weil die Betriebsstätte inzwischen aufgegeben wurde, muss der Staat, in dem das Stammhaus ansässig ist, die Verluste zum Abzug zulassen. Dies hat nicht in dem Veranlagungsjahr zu geschehen, in dem der Verlust der Betriebsstätte entstanden ist, sondern in dem Jahr, in dem sich herausstellt, dass die Verluste von der Betriebsstätte nicht mehr verwertet werden können.



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