13.08.2010

Fotovoltaikanlagen: Anschaffungskosten und AfA

Dachziegel mit eingebautem Fotovoltaikmodul sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird. Sie sind als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" zuzurechnen.Die für die Abschreibung maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Es ist auch eine degressive Abschreibung möglich. Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Sofern dies der Fall ist, ist für die Anlage auch eine Sonderabschreibung zulässig.Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.



Abschreibung
Fotovoltaikanlage

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