17.08.2010

Häusliches Arbeitszimmer: Anweisung des Finanzministeriums

Bis zur gesetzlichen Neuregelung zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfährt die Finanzverwaltung wie folgt:

Vorläufig ergangene Steuerbescheide:Soweit Steuerbescheide bereits hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangen sind, ergeben sich bis zur Neuregelung keine Änderungen.Beantragt ein Steuerzahler jedoch im Vorgriff auf eine Neuregelung eine Änderung des Bescheids, können Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Nutzung des Arbeitszimmers sowie die Höhe der Aufwendungen müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der geänderte Steuerbescheid ergeht ebenfalls vorläufig.

Ruhende Einspruchsverfahren:Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007, die unter Berufung auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige (nun entschiedene) Verfahren geruht haben, ruhen weiterhin bis zur gesetzlichen Neuregelung. Eine bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung gilt unverändert weiter.

Noch nicht veranlagte Steuerfälle:Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Steuerbescheide ergehen ebenfalls vorläufig.



Arbeitszimmer
Steuebescheide
Vorläufigkeitsvermerk

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück