20.08.2010

Rückwirkende Steuerbelastungen vom Bundesverfassungsgericht eingeschränkt

Belastende Steuergesetze mit sog. echter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs¬gerichts in der Regel unzulässig. Echte Rückwirkung bedeutet, dass an einen abgeschlossenen Sachverhalt neue steuerliche Folgen geknüpft werden, z.B. die Höhe der Steuer eines Veranlagungszeitraums geändert wird, der bereits bei Erlass des Gesetzes beendet war (z.B. Verkündung des Gesetzes im Jahr 02 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 01). Eine sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die Steuer für einen Veranlagungszeitraum geändert wird, der bei Verkündung des Gesetzes noch nicht beendet war, auch wenn dies Sachverhalte betrifft, die vor Ergehen des Gesetzes verwirklicht wurden (Beispiel: Ein im März des Jahres 01 ergangenes Gesetz verschärft die Steuer für Verkaufsgeschäfte mit Wirkung ab dem 1.1.01).Unechte Rückwirkung in Steuergesetzen hat das Bundesverfassungsgericht bisher in relativ weitem Umfang für zulässig erklärt. Die allgemeine Erwartung eines Steuerzahlers, das gegenwärtige Recht werde unverändert fortbestehen, genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Gericht hat nun jedoch den Schutz des Steuerzahlers vor unechten Rückwirkungen verstärkt. Wenn der Gesetzgeber während eines Veranlagungszeitraums das Gesetz mit Wirkung auch für vor Verkündung des Gesetzes verwirklichte Sachverhalte ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Die Absicht, für den Staat Einnahmen zu erzielen, reicht nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht hält nun mehrere Fälle unechter Rückwirkung des sog. Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nach diesen Maßstäben für verfassungswidrig.



Rückwirkung
Steuerbelastungen
Verfassungswidrigkeit

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück