20.08.2010

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig

Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen waren nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Durch das sog. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (verkündet am 31.3.1999) wurde die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert. Die neue Frist galt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung teilweise verfassungswidrig und damit nichtig ist. Die Verlängerung der Frist auf 10 Jahre als solche hält das Gericht für verfassungsrechtlich unbedenklich. Verfassungswidrig ist jedoch die Besteuerung von Wertsteigerungen, die schon vor Verkündung des Gesetzes entstanden und steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können.

Beispiel: A hatte ein Grundstück am 1.1.1995 für umgerechnet 50.000 € erworben. Er verkaufte es am 1.1.2004 für 90.000 €. Bei Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 hatte es einen Wert von umgerechnet 70.000 €. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung hätte er den vollen Gewinn von 40.000 € versteuern müssen. Nach dem Beschluss des Gerichts muss er nur die Wertsteigerungen versteuern, die nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 entstanden sind, also nur 20.000 €.



Spekulationsfrist
Verfassungswidrigkeitl
Verlängerung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück