20.08.2010

Rückwirkende Senkung der Beteiligungsquote für Verkauf von GmbH-Anteilen teilweise verfassungswidrig

Vor Verkündung des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" war der Gewinn aus Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH oder AG im Privatvermögen nur dann steuerpflichtig, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Verkauf zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war, sei es auch nur kurzzeitig. Das genannte Gesetz senkte diese Grenze auf mindestens 10 % (seit 2002 beträgt sie 1 %). Nach der Übergangsregelung sollte es ausreichen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Verkauf mindestens zu 10 % beteiligt war, auch wenn dies vor Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999 der Fall gewesen sein sollte. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, soweit damit Wertsteigerungen zu versteuern sind, die nach dem früheren Recht bis zur Verkündung des Gesetzes steuerfrei hätten realisiert werden können.Beispiel:G war an der X-GmbH seit dem 1.1.1990 zu 20 % beteiligt. Seine Anschaffungskosten für die Anteile betragen umgerechnet 10.000 €. Am 31.3.1999 hatten die Anteile einen Wert von 50.000 €. Am 31.3.2001 verkaufte er die gesamten Anteile für 70.000 €. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung hätte seinen gesamten Gewinn von 60.000 € versteuern müssen. Nach der Entscheidung muss er nur die Wertsteigerung ab Verkündung des Gesetzes versteuern, also nur 20.000 €.



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Haftungshinweis:
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