23.08.2010

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen per Telefax

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt hat. In der Anzeige sind der Abtretende, der Abtretungsempfänger sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und der Abtretungsgrund auf einem vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger unterschriebenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Zur Wirksamkeit der Abtretung genügt es, wenn der vollständig ausgefüllte und unterschriebene amtliche Vordruck dem Finanzamt per Telefax übermittelt wird. Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, dass der Vordruck im Original zu übersenden ist. Das Gericht kommt nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, dass durch die Übersendung der Abtretungsanzeige durch Telefax sich für die Beteiligten und das Finanzamt keine nennenswerten zusätzlichen Risiken ergeben. Im Interesse einer Arbeitserleichterung ist die Übermittlung per Telefax daher zuzulassen.



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Haftungshinweis:
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